Mietrecht

Das Wohnraummietrecht bietet eine Vielzahl von Fallstricken für Vermieter und Mieter, die sich auf ein harmonisches Verhältnis auswirken und dieses empfindlich stören können. Daher helfen wir Ihnen bereits vorab bei der Erstellung eines individuell abgestimmten Mietvertrags, welcher Ihre Bedürfnisse und die Notwendigkeiten, die sich aus dem Mietobjekt ergeben, berücksichtigt. Im danach laufenden Mietverhältnis beraten wir Sie über alle bestehenden Rechte und Pflichten des Vermieters und des Mieters. Manchmal führen diese Rechte zur Notwendigkeit, die vereinbarte Miete zu erhöhen oder das Mietverhältnis zu beenden. Soweit eine einvernehmliche Lösung mittels eines Aufhebungsvertrags nicht möglich ist, bedarf es im letztgenannten Fall einer Kündigung. Diese kann mieterseits immer, vermieterseits jedoch nur außerordentlich fristlos – etwa bei Zahlungsverzug des Mieters – oder aber als ordentliche Kündigung bei berechtigtem Interesse erfolgen. Ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter insbesondere, wenn er die Wohnung für sich oder einen nahen Angehörigen benötigt (Eigenbedarf) oder der Mieter fortwährend und gröblich seine Pflichten verletzt. Schon bei der Formulierung der Kündigung lauern für den Vermieter viele Fallstricke, die im schlimmsten Fall dazu führen, dass nach einer monatelangen Wartefrist der Gang zum Anwalt unerlässlich ist und dort festgestellt wird, dass eine neue Kündigung unter Einhaltung der geltenden Frist ausgesprochen werden muss. Um dies zu vermeiden, bietet es sich an, bereits vor einer schriftlichen Kündigung anwaltlichen Rat einzuholen. Hier stehen wir Ihnen stets zur Seite und unterstützen Sie bei den einzuleitenden Schritten. Nicht selten ist es notwendig, dass diese Schritte letztlich zum zuständigen Amtsgericht führen, um bestehende Rechte gerichtlich durchzusetzen. Häufigste Fälle sind hierbei Klagen auf Räumung und Herausgabe des Wohnraums oder Zahlung offener Mieten sowie Rückzahlung der Kaution. Auch wenn das Mietverhältnis schon seit Monaten beendet ist, dauert es, bis die Vertragsparteien sich gänzlich voneinander lösen können. Insbesondere steht dem Mieter der Kautionsrückzahlungsanspruch zu, wenn der Vermieter die Kaution nicht gänzlich mit offenen eigenen Forderungen verrechnet hat. Auch hier vertreten wir Sie außergerichtlich und gerichtlich.