Wohnungseigentumsrecht

Als Fachanwälte für Miet- und WEG-Recht beraten wir Sie umfassend auf dem gesamten Gebiet des Wohnungseigentumsrechts. Gerade auf diesem Gebiet kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen den einzelnen Eigentümern und der Hausverwaltung. Die einzelnen Rechte und Pflichten der beteiligten Personen regelt das Wohnungseigentumsrecht, welches grundlegend bereits 2007 und nun nochmal im Dezember 2020 reformiert wurde. Aus ihm leiten sich alle wesentlichen Rechte der Eigentümer ab. Diese fassen gemeinsam auf der jährlichen Eigentümerversammlung Beschlüsse über alle für die Gemeinschaft zu regelnden Punkte. Jährlich wird daher auch über die Jahresabrechnung des vergangenen Wirtschaftsjahres und den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr abgestimmt. Daneben haben die Eigentümer über die Entlastung des Verwalters und des Verwaltungsbeirats abzustimmen sowie ggf. einen neuen Verwalter zu wählen. Die zu regelnden Fragen reichen daneben von der Erstellung einer Hausordnung über die Änderung der Teilungserklärung, der Beauftragung von Handwerkern zur Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums bis hin zur Abstimmung über die Beauftragung eines Anwalts zur Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Rechte. Der Hausverwaltung kommt dabei eine zentrale Rolle zu.

Wir beraten Sie in Ihrer Tätigkeit als Verwalter einer Eigentümergemeinschaft gezielt über alle Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit stehen. Insbesondere erstellen wir für Sie unter Beachtung neuester Rechtsprechung Beschlussvorlagen für anstehende Eigentümerversammlungen. Wir begleiten Sie auf Eigentümerversammlungen, falls dies von Ihnen oder einzelnen Eigentümern zur Erläuterung von Rechtslagen oder Information über laufende Verfahren gewünscht ist. Wir unterstützen Sie in der Korrespondenz mit Handwerkern und Eigentümern und setzen bestehende Rechte der Eigentümergemeinschaft gegen einzelne Eigentümer, etwa auf Beseitigung gemeinschaftswidriger Zustände oder Unterlassung von Störungen, durch. Die Rechte der Gemeinschaft reichen dabei von einer Abmahnung bis hin zu einer Wohnraumentziehungsklage. Ein besonderes Augenmerk unserer Tätigkeit liegt auch auf der Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft in gerichtlichen Verfahren der Beschlussanfechtung. Als Fachanwaltskanzlei, welche neben dem Wohnungseigentumsrecht auch Schwerpunkte im Baurecht setzt, vertreten wir die Gemeinschaft zudem außergerichtlich und gerichtlich in Verfahren gegen den aufteilenden Bauträger. Gerade auf diesem Gebiet ist es wichtig schon frühzeitig alle notwendigen Beschlüsse fassen zu lassen, um rechtssicher und zielstrebig die Rechte der Gemeinschaft bei Baumängeln am Gemeinschaftseigentum durchzusetzen. Zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren gehört bei Baumängeln insbesondere auch die Einleitung von selbstständigen Beweisverfahren zur gerichtlichen Sicherung des mangelhaften Zustands.

Als Eigentümer beraten wir Sie ebenfalls umfassend über Ihre Rechte. Da das Wohnungseigentumsrecht nach Individualansprüchen der Eigentümer und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft trennt, stehen Ihnen eigene Rechte zu, die wir außergerichtlich und gerichtlich geltend machen. Wir prüfen daher für Sie die erhaltene Jahresabrechnung oder den Einzelwirtschaftsplan und fechten für Sie im Bedarfsfall Beschlüsse der Gemeinschaft an, die Sie in Ihren Rechten beeinträchtigen oder nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Sollte der Wunsch in der Gemeinschaft aufgekommen sein einen Verwalter abzuwählen und den Verwaltervertrag zu kündigen, stehen Eigentümer nicht selten vor großen Schwierigkeiten. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach einer neuen Verwaltung, der Durchsetzung von Einberufungsverlangen gegen Ihre aktuelle Hausverwaltung und unterstützen Sie auch in der Eigentümerversammlung durch unsere persönliche Anwesenheit, um Ihre Rechte und die Rechte der Eigentümergemeinschaft zu wahren. Neben der Vertretung der Gemeinschaft bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum, vertreten wir den einzelnen Eigentümer parallel hierzu bei Baumängeln oder Schäden am Sondereigentum.