Zwangsvollstreckungsrecht

Wir beraten Sie in allen Belangen des Vollstreckungsrechts. Zur Durchsetzung Ihrer Rechte ist es erforderlich auch nach einem gerichtlichen Sieg stets zur Seite zu stehen. Denn viele Schuldner halten sich auch nach einer Verurteilung oder einem abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich nicht an ihre Pflichten, so dass diese mit Hilfe des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts durchgesetzt werden müssen. Hierfür bietet das Vollstreckungsrecht bei Zahlungsverbindlichkeiten eine Vielzahl von Instrumenten, begonnen mit der Abnahme der Vermögensauskunft (früher Offenbarungseid), bei der der Schuldner Auskunft über seine gesamte finanzielle Lebenssituation geben muss. Daneben können Auskünfte von Dritten eingeholt werden, wie etwa der Deutschen Rentenversicherung, dem Grundbuchamt oder Banken. Mit diesen Informationen besteht die Möglichkeit das Gehalt des Schuldners, andere ihm zustehende Forderungen, oder ganze Konten bei Kreditinstituten zu pfänden. Soweit der Schuldner über Grundeigentum verfügt, kann mittels einer Zwangssicherungshypothek ebenfalls vollstreckt werden. Auf Basis der Hypothek kann dann eine Zwangsversteigerung des Grundbesitzes beim zuständigen Vollstreckungsgericht in die Wege geleitet werden. Unsere Tätigkeit umfasst neben der Vollstreckung auch die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners. Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Vernetzung und der Harmonisierung des Vollstreckungsrechts sind auch Vollstreckungen im europäischen Ausland sowie der Schweiz keine Seltenheit mehr und bieten große Erfolgsaussichten.

Besteht die Pflicht nicht in einer Zahlung, sondern in der Herausgabe einer Wohnung oder von Geschäftsräumen, beauftragen wir den Gerichtsvollzieher mit der Räumungsvollstreckung und begleiten Sie auch zum Räumungstermin. Gerade im Wohnraummietrecht stehen dem Schuldner eigene Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren zu, um die Vollstreckung zum Leidwesen des Gläubigers zu verhindern oder zu verzögern. Auch hier beraten wir Sie als Gläubiger umfassend.

Besteht die Pflicht des Schuldners dagegen in einer Handlung oder Unterlassung, etwa der Einhaltung einer Abstandsverpflichtung mittels einstweiliger Verfügung, sieht das Zwangsvollstreckungsrecht zudem die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder von Ordnungshaft zur Durchsetzung dieser Pflicht vor.