Bau-und Architektenrecht

Bei der Beauftragung eines Bauunternehmers, einzelner Handwerker oder eines Architekten kommt es in der Praxis immer wieder zu Problemen in der gesamten Abwicklung, welche im schlimmsten Fall zu hohen wirtschaftlichen Schäden führen können. Als Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht beraten wir Sie umfassend außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Diese ergeben sich aus dem abgeschlossenen Werkvertrag. Häufig stellt sich die Frage, ob die extra für Bauvorhaben entwickelte VOB/B Bestandteil dieses Vertrags geworden ist oder ob sich die Rechte des Bestellers und des Werkunternehmers nach dem BGB richten. Als zentrales Element im Baurecht steht die Abnahme der mangelfreien Werkleistung. Bis zur Abnahme befindet sich der Vertrag im Erfüllungsstadium und der Werkunternehmer schuldet die Herstellung eines mangelfreien Werkes. Kommt er seiner Pflicht nach und ist das Werk abgenommen, steht ihm auch sein voller Werklohnanspruch gegen den Auftraggeber zu. Problematisch wird es dann, wenn das Werk Mängel aufweist oder schon die Abnahme zwischen den Parteien streitig ist. Wir beraten Sie als Besteller oder Auftragnehmer daher schon im Vorfeld des Vertragsschlusses und während der gesamten Abwicklung. So zeigen wir Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie durch einen Privatgutachter oder im Wege eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens vorhandene Mängel am Werk überprüfen lassen können, um auch einschätzen zu können, ob Sie einen Kostenvorschuss oder Schadensersatz oder Nacherfüllung geltend machen können. Gerne beraten wir Sie auch hinsichtlich etwaiger Ansprüche zu Bauzeitverzögerung, einer Bauhandwerkersicherung, Bedenkenanzeigen, neuen Bauverträgen, Rücktritt vom Bauvertrag oder der Kündigung des Vertrages. Daneben prüfen wir Abschlags- und Schlussrechnungen und begleiten Sie bei Bedarf zur Abnahme des Gewerks. Sie als Handwerker unterstützen wir bei der Abwicklung des Vertrags, der Abnahme sowie bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Zahlungsansprüche.

Gegenstand unserer Beratung sind überdies auch Architektenverträge in allen Leistungsphasen und die Honorarforderung des Architekten nach der HOAI.